So wird in Dispositiv-Ziffer 8 des Obergerichtsurteils – worauf auch schon die Vorinstanz zu Recht verwiesen hat – unmissverständlich festgehalten, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Kläger abgetreten hat. Nachdem die Ersatzforderungen des Klägers von total Fr. 750'000.00 in der Zwischenzeit vom Beklagten und dessen Ehefrau unbestrittenermassen geleistet und in der Folge vom Kläger vollumfänglich der Privatklägerin ausbezahlt wurden, hat sich der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin der Rechtsnatur der Abtretung von Art. 73 Abs. 2 StGB entsprechend um denselben Betrag reduziert.