Ein anderer Schluss lässt der Wortlaut des Dispositivs des Obergerichtsurteils sowie dessen Begründung nicht zu. So wird in Dispositiv-Ziffer 8 des Obergerichtsurteils – worauf auch schon die Vorinstanz zu Recht verwiesen hat – unmissverständlich festgehalten, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Kläger abgetreten hat.