3.3.2. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich aus dem Obergerichtsurteil nach in E. 3.3.1 hiervor Ausgeführtem klar und unmissverständlich, dass der Beklagte zum einen zur Bezahlung einer Schadenersatzforderung an die Privatklägerin von Fr. 1'098'500.00 zzgl. Zins und zum anderen der Beklagte sowie seine Ehefrau zusätzlich zur Bezahlung von Ersatzforderungen an den Kläger von total Fr. 750'000.00 verpflichtet wurden. Ein anderer Schluss lässt der Wortlaut des Dispositivs des Obergerichtsurteils sowie dessen Begründung nicht zu.