73 Abs. 1 lit. c StGB im Gesamtbetrag von Fr. 750'000.00 der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen und davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abgetreten hat.