Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Obergerichtsurteils verpflichtet, dem Kläger Ersatzforderungen (im Sinne von Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB) für nicht mehr vorhandene und rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile von Fr. 350'000.00 bzw. Fr. 400'000.00 zu bezahlen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des Obergerichtsurteils wurden diese beiden Ersatzforderungen gegenüber dem Beklagten bzw. dessen Ehefrau gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit.