denersatzforderung der Privatklägerin kumulativ geschuldet sind und der Rechtsöffnungstitel diesbezüglich unklar oder unvollständig ist (vgl. E. 2.2 oben). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz hat die im Obergerichtsurteil festgehaltenen Zahlungspflichten des Beklagten und dessen Ehefrau korrekt dargelegt (vgl. E. 2.1 oben; angefochtener Entscheid E. 5.4). Einerseits wurde der Beklagte gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des Obergerichtsurteils verpflichtet, der Privatklägerin als Schadenersatz Fr. 1'098'500.00 zzgl. 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen. Anderseits wurde der Beklagte bzw. dessen Ehefrau gemäss -8-