_ vom 16. Juni 2020 (nachfolgend: Obergerichtsurteil), das nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts erging, um einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten und ausgewiesen (Gesuchsbeilage 2). Strittig ist einzig, ob – wie vom Beklagten in seiner Beschwerde und bereits vor Vorinstanz geltend gemacht – die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner gegeben ist, der Beklagte die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forderung des Klägers bereits getilgt hat bzw. die im Obergerichtsurteil genannten Ersatzforderungen des Klägers sowie die Scha-