3.2. Dass es sich bei dem vom Kläger eingereichten und mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Q._____ vom 16. Juni 2020 (nachfolgend: Obergerichtsurteil), das nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts erging, um einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten und ausgewiesen (Gesuchsbeilage 2).