definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dabei hat das Rechtsöffnungsgericht nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Es hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 138 III 583 E. 6.1.1, 142 III 78 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2021 vom 19. Juli 2022 E. 3).