Sind diese Identitäten gegeben und beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des vom Betriebenen erhobenen Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die -7-