3. 3.1. Der Rechtsöffnungsrichter hat folgende drei Identitäten von Amtes wegen zu prüfen: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Für die Erteilung der Rechtsöffnung müssen diese Identitäten zweifelsfrei feststehen (BGE 150 III 209 E. 1.2).