Weiter bringt der Beklagte vor, um als Rechtsöffnungstitel dienen zu können, hätte im Dispositiv des Urteils des Obergerichts Q._____ klar festgehalten werden müssen, dass der Beklagte zweimal den Betrag von Fr. 350'000.00, namentlich gegenüber der Privatklägerin und dem Staat, schulde. Indem dies nicht erfolgt sei, genüge das Urteil des Obergerichts auch dem Bestimmtheitsgebot, wonach der Entscheid, auf den sich der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren berufe, inhaltlich klar und eindeutig sein müsse, nicht. Auch aus diesem Grund könne das Urteil des Obergerichts Q._____ vorliegend nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (Beschwerde Rz. 27 f.).