Die Staatsanwaltschaft habe weiter richtig ausgeführt, dass die Herausgabe des Ersatzforderungsbetrags an die geschädigte Person zur Tilgung und damit zum Untergang der Schadenersatzforderung führe. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien richtig, weshalb keine Pflicht zur Bezahlung der Ersatzforderungen des Klägers und der Schadenersatzforderung der Privatklägerin bestehe (Beschwerde Rz. 17 ff.).