_ als Anklägerin habe zurecht ausgeführt, dass es sich bei der Abtretung der Schadenersatzforderung gemäss Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts Q._____ um eine leere Formalität handle und die abgetretene Schadenersatzforderung nicht einzutreiben sei. Die Abtretung der Schadenersatzforderung stelle nur eine notwendige Voraussetzung für deren Geltendmachung dar und habe keine eigenständige Bedeutung. Die Staatsanwaltschaft habe weiter richtig ausgeführt, dass die Herausgabe des Ersatzforderungsbetrags an die geschädigte Person zur Tilgung und damit zum Untergang der Schadenersatzforderung führe.