könne, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtrete. Damit solle verhindert werden, dass sich der Geschädigte bereichern könne, indem er sowohl von der ihm vom Staat gewährten Entschädigung als auch von der Zahlung des Betrags seiner Schadenersatzforderung durch den Täter profitiere. Die Staatsanwaltschaft Q._____ als Anklägerin habe zurecht ausgeführt, dass es sich bei der Abtretung der Schadenersatzforderung gemäss Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts Q._____ um eine leere Formalität handle und die abgetretene Schadenersatzforderung nicht einzutreiben sei.