Die Vorinstanz verkenne den Sinn und Zweck der Abtretung in Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts. Diese ergebe sich bereits aus dem Gesetz und erfolge einzig, damit der Staat überhaupt befugt sei, eine Ersatzforderung zugunsten eines Geschädigten einzutreiben und zu verwenden und nicht damit der Staat eine zusätzliche Forderung geltend mache könne. So halte Art. 73 Abs. 2 StGB explizit fest, dass das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nur anordnen -6-