Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Ersatzforderungen des Klägers und die abgetretene Schadenersatzforderung der Privatklägerin kumulativ geschuldet seien. So habe die Vorinstanz auch nicht behauptet, dass in der Begründung oder im Dispositiv des Urteils des Obergerichts Q._____ irgendwo explizit eine kumulative Schuldverpflichtung des Beklagten genannt sei. Die Vorinstanz verkenne den Sinn und Zweck der Abtretung in Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts.