Allein mit einer Abtretung lasse sich eine solche nicht rechtfertigen, stehe doch auch in Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts nicht, dass damit eine Haftung des Beklagten für die gesamten Ersatzforderungen verbunden wäre. Die Vorinstanz habe diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumentation ignoriert. Sie habe auch nicht begründet, inwiefern der Kläger die an die Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderungen von insgesamt Fr. 750'000.00 in diesem Umfang gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machen könne (Beschwerde Rz. 14 ff.).