2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte im Wesentlichen dagegen vor, mit fraglichem Urteil des Obergerichts Q._____ vom 16. Juni 2020 sei er einzig zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 350'000.00 verpflichtet worden. Der [weitere Ersatzforderung-]Betrag von Fr. 400'000.00 betreffe seine Ehefrau und nicht ihn selber. Eine solidarische Haftung für die Fr. 400'000.00 ergebe sich weder aus dem Urteil noch aus anderen Gründen. Allein mit einer Abtretung lasse sich eine solche nicht rechtfertigen, stehe doch auch in Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts nicht, dass damit eine Haftung des Beklagten für die gesamten Ersatzforderungen verbunden wäre.