_ vom 16. Juni 2020 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, welcher den Beklagten zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 750'000.00 an den Kläger verpflichte. Infolge Verrechnung des Guthabens aus Beschlagnahmung in der Höhe von Fr. 16'309.48 sei dem Kläger somit für den Betrag von Fr. 733'690.52 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 5.6).