Wie es der Kläger zurecht vorgebracht habe, hätte für den Fall, dass die Ersatzforderungen und die abgetretene Schadenersatzforderung nicht kumulativ geschuldet seien, im Urteil explizit festgehalten werden müssen, dass der Staat von der Eintreibung der abgetretenen Schadenersatzforderung absehe (angefochtener Entscheid E. 5.5). Demnach liege mit dem Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Q._____ vom 16. Juni 2020 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, welcher den Beklagten zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 750'000.00 an den Kläger verpflichte.