Dadurch, dass der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin im Umfang der erhältlich gemachten und der Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 750'000.00 an den Staat abgetreten worden sei, könne der Staat diese abgetretene Schadenersatzforderung gegenüber dem Beklagten auch einfordern. Wie es der Kläger zurecht vorgebracht habe, hätte für den Fall, dass die Ersatzforderungen und die abgetretene Schadenersatzforderung nicht kumulativ geschuldet seien, im Urteil explizit festgehalten werden müssen, dass der Staat von der Eintreibung der abgetretenen Schadenersatzforderung absehe (angefochtener Entscheid E. 5.5).