Es seit somit belegt, dass die Voraussetzungen für die in Dispositiv-Ziffer 8 des Obergerichtsurteils vorgesehene Abtretung der Schadenersatzforderung an den Kläger eingetreten seien und somit die Abtretung der erhältlich gemachten Ersatzforderungen im Umfang von total Fr. 750'000.00 an den Staat erfolgt sei. Der Auffassung des Beklagten, wonach eine kumulative Zahlungspflicht [der Ersatzforderungen des Staates und der Schadenersatzforderung der Privatklägerin] nicht aus dem Wortlaut des Dispositivs hervorgehe, könne nicht gefolgt werden. So ergebe sich eine kumulative -5-