in der Höhe von Fr. 350'000.00 und Fr. 400'000.00 vom Beklagten respektive seiner Ehefrau an den Kläger bezahlt und diese Beträge durch den Kläger an die Privatklägerin zur teilweisen Deckung deren Schadenersatzforderung weitergeleitet worden seien. Es seit somit belegt, dass die Voraussetzungen für die in Dispositiv-Ziffer 8 des Obergerichtsurteils vorgesehene Abtretung der Schadenersatzforderung an den Kläger eingetreten seien und somit die Abtretung der erhältlich gemachten Ersatzforderungen im Umfang von total Fr. 750'000.00 an den Staat erfolgt sei.