Die Vorinstanz erwog weiter, es sei unbestritten, dass die beiden Ersatzforderungen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Q._____ in der Höhe von Fr. 350'000.00 und Fr. 400'000.00 vom Beklagten respektive seiner Ehefrau an den Kläger bezahlt und diese Beträge durch den Kläger an die Privatklägerin zur teilweisen Deckung deren Schadenersatzforderung weitergeleitet worden seien.