Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen. In Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils sei sodann Folgendes festgehalten worden (angefochtener Entscheid E. 5.4): "Die Ersatzforderung gemäss Dispositivziffern 4 und 5 werden der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Summe aus den Ersatzforderungserträgen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 4 und 5 der Privatklägerin auszubezahlen.