2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dem vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Q._____ vom 16. Juni 2020 seien folgende Zahlungspflichten zu entnehmen: der Beklagte bzw. dessen Ehefrau seien verpflichtet worden, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile Fr. 350'000.00 bzw. Fr. 400'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Zudem sei der Beklagte verpflichtet worden, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen.