Zudem stellte der Beklagte den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 3.3. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: