3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.00 gemäss Ziffer 2 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. -3- 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 4. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte: