2. 2.1. Mit Gesuch vom 12. März 2025 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht S._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 17. April 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 2.3. Die Parteien reichten am 15. Mai 2025 (Kläger) und 19. Juni 2025 (Beklagter) je eine weitere Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts S._____ erkannte mit Entscheid vom 21. August 2025: