Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.242 (SR.2025.65) Art. 3 Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Kläger Kanton Q._____, […] […] Beklagter A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 22. April 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____ für eine Forderung von Fr. 733'690.52 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.80. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde an- gegeben: " Obergericht Q._____ / SB190546-O / 697810 / 16.06.20" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 27. Mai 2024 zugestellt, wo- raufhin dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 12. März 2025 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht S._____ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 17. April 2025 beantragte der Beklagte die Abwei- sung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Klägers. 2.3. Die Parteien reichten am 15. Mai 2025 (Kläger) und 19. Juni 2025 (Beklag- ter) je eine weitere Stellungnahme ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts S._____ erkannte mit Entscheid vom 21. August 2025: " 1. Dem Gesuchsteller [=Kläger] wird in der Betreibung Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 22. April 2024) für den Betrag von Fr. 733'690.52 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass der Gesuchs- gegner [=Beklagter] dem Gesuchsteller Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.00 gemäss Ziffer 2 in der hän- gigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. -3- 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. August 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 4. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts S._____, Präsidium des Zivilgerichts, vom 21. August 2025 (SR.2025.65) sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners vom 12. März 2025 um Erteilung der de- finitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes R._____ für den Betrag von CHF 733'690.52 sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8,1% MwSt.) zu- lasten des Beschwerdegegners und unter Neuverlegung der Prozesskos- ten betreffend das vorinstanzliche Verfahren." Zudem stellte der Beklagte den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 3.3. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 eine Stellung- nahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). -4- 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dem vom Kläger als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Q._____ vom 16. Juni 2020 seien folgende Zahlungspflichten zu entnehmen: der Beklagte bzw. dessen Ehefrau seien verpflichtet worden, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandene, rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile Fr. 350'000.00 bzw. Fr. 400'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Zudem sei der Be- klagte verpflichtet worden, der Privatklägerin B._____ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.00 zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen. In Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils sei sodann Folgendes festgehal- ten worden (angefochtener Entscheid E. 5.4): "Die Ersatzforderung gemäss Dispositivziffern 4 und 5 werden der Privatkläge- rin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die Summe aus den Ersatzforderungser- trägen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 4 und 5 der Privatklägerin auszubezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadener- satzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abgetreten hat." Die Vorinstanz erwog weiter, es sei unbestritten, dass die beiden Ersatz- forderungen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Q._____ in der Höhe von Fr. 350'000.00 und Fr. 400'000.00 vom Beklagten respektive seiner Ehefrau an den Kläger bezahlt und diese Beträge durch den Kläger an die Privatklägerin zur teilweisen Deckung de- ren Schadenersatzforderung weitergeleitet worden seien. Es seit somit be- legt, dass die Voraussetzungen für die in Dispositiv-Ziffer 8 des Oberge- richtsurteils vorgesehene Abtretung der Schadenersatzforderung an den Kläger eingetreten seien und somit die Abtretung der erhältlich gemachten Ersatzforderungen im Umfang von total Fr. 750'000.00 an den Staat erfolgt sei. Der Auffassung des Beklagten, wonach eine kumulative Zahlungs- pflicht [der Ersatzforderungen des Staates und der Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin] nicht aus dem Wortlaut des Dispositivs hervorgehe, könne nicht gefolgt werden. So ergebe sich eine kumulative -5- Zahlungsverpflichtung aus der Rechtsnatur der Abtretung. Dadurch, dass der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin im Umfang der erhältlich ge- machten und der Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 750'000.00 an den Staat abgetreten worden sei, könne der Staat diese abgetretene Schadenersatzforderung gegenüber dem Be- klagten auch einfordern. Wie es der Kläger zurecht vorgebracht habe, hätte für den Fall, dass die Ersatzforderungen und die abgetretene Schadener- satzforderung nicht kumulativ geschuldet seien, im Urteil explizit festgehal- ten werden müssen, dass der Staat von der Eintreibung der abgetretenen Schadenersatzforderung absehe (angefochtener Entscheid E. 5.5). Dem- nach liege mit dem Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Q._____ vom 16. Juni 2020 ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, welcher den Beklagten zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 750'000.00 an den Klä- ger verpflichte. Infolge Verrechnung des Guthabens aus Beschlagnah- mung in der Höhe von Fr. 16'309.48 sei dem Kläger somit für den Betrag von Fr. 733'690.52 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Ent- scheid E. 5.6). 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beklagte im Wesentlichen dagegen vor, mit frag- lichem Urteil des Obergerichts Q._____ vom 16. Juni 2020 sei er einzig zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 350'000.00 verpflichtet worden. Der [weitere Ersatzforderung-]Betrag von Fr. 400'000.00 betreffe seine Ehefrau und nicht ihn selber. Eine solidarische Haftung für die Fr. 400'000.00 er- gebe sich weder aus dem Urteil noch aus anderen Gründen. Allein mit einer Abtretung lasse sich eine solche nicht rechtfertigen, stehe doch auch in Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts nicht, dass damit eine Haf- tung des Beklagten für die gesamten Ersatzforderungen verbunden wäre. Die Vorinstanz habe diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorge- brachte Argumentation ignoriert. Sie habe auch nicht begründet, inwiefern der Kläger die an die Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderungen von insgesamt Fr. 750'000.00 in diesem Umfang gegenüber dem Beschwerde- führer geltend machen könne (Beschwerde Rz. 14 ff.). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Ersatzforderungen des Klägers und die abgetretene Schadenersatzforderung der Privatkläge- rin kumulativ geschuldet seien. So habe die Vorinstanz auch nicht behaup- tet, dass in der Begründung oder im Dispositiv des Urteils des Obergerichts Q._____ irgendwo explizit eine kumulative Schuldverpflichtung des Beklag- ten genannt sei. Die Vorinstanz verkenne den Sinn und Zweck der Abtre- tung in Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts. Diese ergebe sich bereits aus dem Gesetz und erfolge einzig, damit der Staat überhaupt be- fugt sei, eine Ersatzforderung zugunsten eines Geschädigten einzutreiben und zu verwenden und nicht damit der Staat eine zusätzliche Forderung geltend mache könne. So halte Art. 73 Abs. 2 StGB explizit fest, dass das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nur anordnen -6- könne, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtrete. Damit solle verhindert werden, dass sich der Geschä- digte bereichern könne, indem er sowohl von der ihm vom Staat gewährten Entschädigung als auch von der Zahlung des Betrags seiner Schadener- satzforderung durch den Täter profitiere. Die Staatsanwaltschaft Q._____ als Anklägerin habe zurecht ausgeführt, dass es sich bei der Abtretung der Schadenersatzforderung gemäss Ziffer 8 des Urteils des Obergerichts Q._____ um eine leere Formalität handle und die abgetretene Schadener- satzforderung nicht einzutreiben sei. Die Abtretung der Schadenersatzfor- derung stelle nur eine notwendige Voraussetzung für deren Geltendma- chung dar und habe keine eigenständige Bedeutung. Die Staatsanwalt- schaft habe weiter richtig ausgeführt, dass die Herausgabe des Ersatzfor- derungsbetrags an die geschädigte Person zur Tilgung und damit zum Un- tergang der Schadenersatzforderung führe. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien richtig, weshalb keine Pflicht zur Bezahlung der Ersatzforderungen des Klägers und der Schadenersatzforderung der Pri- vatklägerin bestehe (Beschwerde Rz. 17 ff.). Weiter bringt der Beklagte vor, um als Rechtsöffnungstitel dienen zu kön- nen, hätte im Dispositiv des Urteils des Obergerichts Q._____ klar festge- halten werden müssen, dass der Beklagte zweimal den Betrag von Fr. 350'000.00, namentlich gegenüber der Privatklägerin und dem Staat, schulde. Indem dies nicht erfolgt sei, genüge das Urteil des Obergerichts auch dem Bestimmtheitsgebot, wonach der Entscheid, auf den sich der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren berufe, inhaltlich klar und eindeutig sein müsse, nicht. Auch aus diesem Grund könne das Urteil des Oberge- richts Q._____ vorliegend nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (Be- schwerde Rz. 27 f.). 3. 3.1. Der Rechtsöffnungsrichter hat folgende drei Identitäten von Amtes wegen zu prüfen: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Für die Erteilung der Rechtsöffnung müssen diese Identitäten zwei- felsfrei feststehen (BGE 150 III 209 E. 1.2). Sind diese Identitäten gegeben und beruht die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des vom Betriebenen erhobenen Rechtsvorschlags (defini- tive Rechtsöffnung) verlangen (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die For- derung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Ge- richts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die -7- definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dabei hat das Rechtsöffnungsgericht nur zu prüfen, ob sich die in Betreibung ge- setzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Es hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 138 III 583 E. 6.1.1, 142 III 78 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2021 vom 19. Juli 2022 E. 3). Das Rechtsöffnungsgericht hat den vorgelegten Titel mit anderen Worten weder zu überprüfen noch auszulegen. Ist das vorge- legte Urteil unklar oder unvollständig, liegt es am Sachgericht, Klarheit zu schaffen. Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsge- richts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv des vorgeleg- ten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Urteil auf sie verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese Unklarheit auch unter Einbezug der Urteilsbegründung oder anderer Dokumente, auf die das Urteil verweist, nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2021 vom 19. Juli 2022 E. 3). 3.2. Dass es sich bei dem vom Kläger eingereichten und mit einer Rechtskraft- bescheinigung versehenen Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Q._____ vom 16. Juni 2020 (nachfolgend: Obergerichtsurteil), das nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts erging, um einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt, ist unbestritten und aus- gewiesen (Gesuchsbeilage 2). Strittig ist einzig, ob – wie vom Beklagten in seiner Beschwerde und bereits vor Vorinstanz geltend gemacht – die Iden- tität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel ge- nannten Schuldner gegeben ist, der Beklagte die im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Forderung des Klägers bereits getilgt hat bzw. die im Ober- gerichtsurteil genannten Ersatzforderungen des Klägers sowie die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin kumulativ geschuldet sind und der Rechtsöffnungstitel diesbezüglich unklar oder unvollständig ist (vgl. E. 2.2 oben). 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz hat die im Obergerichtsurteil festgehaltenen Zahlungspflich- ten des Beklagten und dessen Ehefrau korrekt dargelegt (vgl. E. 2.1 oben; angefochtener Entscheid E. 5.4). Einerseits wurde der Beklagte gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des Obergerichtsurteils verpflichtet, der Privatklägerin als Schadenersatz Fr. 1'098'500.00 zzgl. 5 % Zins seit 9. August 2010 zu be- zahlen. Anderseits wurde der Beklagte bzw. dessen Ehefrau gemäss -8- Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Obergerichtsurteils verpflichtet, dem Kläger Ersatzforderungen (im Sinne von Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB) für nicht mehr vorhandene und rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile von Fr. 350'000.00 bzw. Fr. 400'000.00 zu bezahlen. Gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des Obergerichtsurteils wurden diese beiden Ersatzforderungen gegen- über dem Beklagten bzw. dessen Ehefrau gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB im Gesamtbetrag von Fr. 750'000.00 der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen und davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abgetreten hat. Weiter wurde im angefochtenen Entscheid korrekt festgehalten, dass der Beklagte und seine Ehefrau die im Obergerichtsurteil festgehaltenen Er- satzforderungen von total Fr. 750'000.00 dem Kläger in der Zwischenzeit effektiv bezahlt haben und der Kläger diesen Betrag an die Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung weitgeleitet bzw. ausbezahlt hat (angefochtener Entscheid E. 5.5; Gesuchsbeilage 4), was im Beschwerdeverfahren von den Parteien nicht beanstandet wurde. 3.3.2. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich aus dem Oberge- richtsurteil nach in E. 3.3.1 hiervor Ausgeführtem klar und unmissverständ- lich, dass der Beklagte zum einen zur Bezahlung einer Schadenersatzfor- derung an die Privatklägerin von Fr. 1'098'500.00 zzgl. Zins und zum an- deren der Beklagte sowie seine Ehefrau zusätzlich zur Bezahlung von Er- satzforderungen an den Kläger von total Fr. 750'000.00 verpflichtet wurden. Ein anderer Schluss lässt der Wortlaut des Dispositivs des Obergerichtsur- teils sowie dessen Begründung nicht zu. So wird in Dispositiv-Ziffer 8 des Obergerichtsurteils – worauf auch schon die Vorinstanz zu Recht verwie- sen hat – unmissverständlich festgehalten, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderun- gen an den Kläger abgetreten hat. Nachdem die Ersatzforderungen des Klägers von total Fr. 750'000.00 in der Zwischenzeit vom Beklagten und dessen Ehefrau unbestrittenermassen geleistet und in der Folge vom Klä- ger vollumfänglich der Privatklägerin ausbezahlt wurden, hat sich der Scha- denersatzanspruch der Privatklägerin der Rechtsnatur der Abtretung von Art. 73 Abs. 2 StGB entsprechend um denselben Betrag reduziert. Demge- genüber ist der Kläger infolge der Abtretung nunmehr Gläubiger der Scha- denersatzforderung in der Höhe der ausbezahlten Ersatzforderungen von total Fr. 750'000.00. Dies entspricht Sinn und Zweck von Art. 73 Abs. 2 StGB, wonach das Gericht die Verwendung von Ersatzforderungen nur dann zu Gunsten des Geschädigten anordnen darf, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. Mit dieser Regelung soll gerade verhindert werden, dass sich der Verurteilte mit der Bezahlung einer Busse oder einer Ersatzforderung mit einem Schlag von zwei Verpflichtungen, nämlich den Ansprüchen des Staates (wie beispiels- weise einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. c -9- StGB) und der Schadenersatzpflicht gegenüber einem Geschädigten be- freien kann. Die Regelung von Art. 73 Abs. 2 StGB führt also dazu, das der Staat in die Ersatzansprüche eintritt, womit der Verurteilte weiterhin auch mit der Ersatzverpflichtung belastet bleibt (vgl. THOMMEN, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band I, 2018, N. 72 zur Art. 73 StGB m.H.). Nichts anderes lässt sich dem Obergerichtsurteil entnehmen. Indem in dessen Dispositiv ausdrücklich die Abtretung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin in der Höhe der unstrittig bezahlten Ersatzforderungen von total Fr. 750'000.00 an den Klä- ger aufgenommen wurde, kann nichts anderes geschlossen werden, als dass die Ersatzforderungen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 und die Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 kumulativ geschuldet sind. Irgendwelche Hinweise, welche gegen eine kumulative Zahlungsver- pflichtung sprechen würden oder diesbezüglich schon nur eine Unsicher- heit hervorrufen könnten, sind auch der Begründung des Obergerichtsur- teils nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich die kumulative Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kläger und zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin ohne Weiteres auch aus der Begründung des vor dem Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts ergangenen (ersten) Urteils des Obergerichts Q._____ vom 12. Juli 2018 (Beilage 7 zur Eingabe des Klägers vom 15. Mai 2025). So ist dem insoweit vor Bundesgericht nicht beanstandeten Urteil des Oberge- richts vom 12. Juli 2018 in E. 2.2 (S. 126) zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte mittels Straftaten im Umfang von Fr. 1'915'500.00 unrecht- mässig bereichert hatte, was den Schluss zulässt, dass es sich bei den Ersatzforderungen von total Fr. 750'000.00 und der Schadenersatzforde- rung von Fr. 1'098'500.00 um kumulativ geschuldete Ansprüche des Klä- gers und der Privatklägerin handeln muss. Zwar kann eine Abtretung dort zu einer Doppelbelastung des Täters führen, wo es sich bei den Ersatzforderungen und die einem Geschädigten zuge- sprochenen Schadenersatzforderung um Ersatz für dieselben Vermögens- werte handelt, also dort, wo die für die Ersatzforderung in Frage stehenden Vermögenswerte eigentlich ohnehin dem Geschädigten zustehen (vgl. BGE 150 IV 338 E. 2.2.2; vgl. auch SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisation – Band I, 2018, N. 219 f. zur Art. 71 StGB; BAUMANN, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 73 StGB). Dass es sich vorliegend bei den im Obergerichtsurteil festgehaltenen Ersatzforderungen des Klä- gers und der Schadenersatzforderung der Privatklägerin um Ersatzansprü- che für dieselben Vermögenswerte handeln sollte, sind dem Dispositiv und der Begründung des Obergerichtsurteils nach oben Ausgeführtem aber ge- rade keinerlei Hinweise zu entnehmen. Vielmehr hält das Obergerichtsur- teil unmissverständlich zwei Zahlungsverpflichtungen des Beklagten (ei- nerseits Schadenersatz an die Privatklägerin und anderseits Ersatzforde- rung den Kläger) fest. Sofern der Beklagte davon ausgeht, dass es durch - 10 - die mit Obergerichtsurteil festgehaltenen Ersatzansprüchen bei ihm zu ei- ner ungerechtfertigten Doppelbelastung kommen könnte, hätte er dies im Rahmen einer Anfechtung des Obergerichtsurteil mit Beschwerde beim Bundesgericht geltend machen müssen, zumal es – wie der Beklagte selbst vorbringt (Beschwerde Rz. 27) und die Vorinstanz bereits festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 5.5) – dem Rechtsöffnungsrichter untersagt ist, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden und sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (vgl. E. 3.1 oben). Am Ausgeführten vermag eine allfällige andere Ansicht der Staatsanwaltschaft Q._____ gemäss deren Stellungnahme vom 23. November 2022 an das Obergericht Q._____ (Beilage 8 zur Stellungnahme des Beklagten vom 17. April 2024), welche erst nach Rechtskraft des Obergerichtsurteils er- gangen ist, nichts zu ändern. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer kumulati- ven Verpflichtung des Beklagten bzw. dessen Ehefrau zur Bezahlung der im Obergerichtsurteil festgehaltenen Ersatzforderungen des Klägers und der Schadenersatzforderung der Privatklägerin ausgegangen ist. 3.3.3. Der Kläger verlangt für die ihm von der Privatklägerin abgetretene Scha- denersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 9 des Obergerichtsurteils in der Höhe der der Privatklägerin ausbezahlten Ersatzforderungen von Fr. 750'000.00 (abzüglich eines beschlagnahmten Guthabens von Fr. 16'309.48) Rechtsöffnung. Bei der vom Kläger gegen den Beklagten in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten somit gerade nicht um die in Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Obergerichtsurteils festgehaltenen Ersatzforderungen; vielmehr verlangt der Kläger vom Beklagten die Bezahlung der ihm in der Höhe von Fr. 750'000.00 abgetretenen Schadenersatzforderung der Privatklägerin (vgl. E. 3.3.2 oben). Schuldner dieser Schadenersatzforderung ist einzig der Beklagte (Dispositiv-Ziffer 9 Obergerichtsurteil). Die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuld- ner ist somit – entgegen anderweitigen Ausführungen des Beklagten – zweifelsfrei gegeben. Inwiefern der vom Beklagten vorgebrachte Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 400'000.00 verpflichtet wurde, am Bestand und der Höhe der von der Privatklägerin an den Kläger abgetretenen Schadenersatzforderung ge- genüber dem Beklagten etwas ändern könnte, ist nicht nachvollziehbar. 3.3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Klä- ger für die ihm von der Privatklägerin abgetretene Schadenersatzforderung gegenüber dem Beklagten im Umfang der erhältlich gemachten Ersatzfor- derungen von Fr. 750'000.00 abzüglich des beschlagnahmten Guthabens - 11 - von Fr. 16'309.48 und somit für den Betrag von Fr. 733'690.52 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. 3.4. Sofern der Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels genügender Begründung vorwerfen will, weil sie sich nicht mit seinem Vorbringen, wonach er nur zur Ersatzforderung von Fr. 350'000.00 und nicht von Fr. 750'000.00 verpflichtet worden sei (vgl. E. 2.2 oben), befasst habe, ist er damit nicht zu hören. Zwar verlangt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör ins- besondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Par- teien hören und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigen. Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat die Erteilung der Rechtsöffnung damit begründet, dass der Kläger die ihm abgetretene Schadenersatzforderung der Privatklägerin und gerade nicht die Ersatzforderungen des Klägers nach Art. 71 StGB in Betreibung gesetzt hat (angefochtener Entscheid E. 5.5). Mit dieser nicht zu beanstandenden Begründung (vgl. E. 3.3 oben) hat die Vorinstanz die nicht zutreffenden Vorbringen des Beklagten, wonach er nur zu einer Er- satzforderung von Fr. 350'000.00 verpflichtet worden sei und er für die wei- tere Ersatzforderung gegenüber seiner Ehefrau von Fr. 400'000.00 nicht belangt werden könne, widerlegt. Eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör liegt damit nicht vor. 3.5. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde des Beklagten. 4. Der vom Beklagten gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der nicht berufsmässige aber von einer patentierten Rechtsanwältin des eigenen Rechtsdiensts vertretene Kläger beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (Beschwerdeantwort - 12 - S. 18). Einen Anspruch auf eine solche Entschädigung vermag er indessen nicht zu begründen. So handelt es sich bei der Vertretung durch den eige- nen Rechtsdienst vor Gericht einerseits um nicht entschädigungspflichtige Kosten, zumal nicht dargelegt wird, inwiefern die Kosten für die von ihm angestellte Rechtsanwältin nicht ohnehin entstanden wären. Anderseits beinhaltet der blosse Hinweis des Klägers auf ein komplexes und zeitauf- wendiges Verfahren gerade nicht gleichzeitig die Behauptung, es seien be- sondere Umtriebe und daher ersatzfähige Kosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO entstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Demnach sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - 13 - Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 733'690.52. Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess