2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird zu drei Fünfteln mit Fr. 1'350.00 der Klägerin und zu zwei Fünfteln mit Fr. 900.00 dem Beklagten auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin von Fr. 1'350.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'250.00 verrechnet. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren einen Fünftel seiner gerichtlich auf Fr. 1'645.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 329.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)