2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird zu drei Fünfteln mit Fr. 900.00 der Gesuchstellerin und zu zwei Fünfteln mit Fr. 600.00 dem - 14 - Gesuchsgegner auferlegt. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin von Fr. 900.00 wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner einen Fünftel seiner gerichtlich auf Fr. 1'352.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegten Anwaltskosten, d.h. Fr. 270.40, zu bezahlen." 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.