1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 21. August 2025 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1. 1.1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2024) für den Betrag von Fr. 60'806.90 nebst Zins zu 10 % seit 28. Februar 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen.