Die Klägerin ist weiter zu verpflichten, dem Beklagten 1/5 seiner Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'461.30 (Fr. 16'408.80 bei einem Streitwert von Fr. 154'355.90 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT], davon 15 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT) wegen der fehlenden Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 8,1 % Mehrwertsteuer auf (rund) Fr. 1'645.00 festzulegen ist. Davon hat die Klägerin dem Beklagten 1/5, d.h. Fr. 329.00 zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: