Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'250.00 (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ebenfalls zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin ist weiter zu verpflichten, dem Beklagten 1/5 seiner Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'461.30 (Fr. 16'408.80 bei einem Streitwert von Fr. 154'355.90 [§ 3 Abs. 1 lit.