Kostenanteil des Beklagten ist im Übrigen ausgeschlossen. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 [zur Publikation vorgesehen]). Die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren tarifkonform erhobene Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) ist somit zu 2/5 dem Beklagten und zu 3/5 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten 1/5 seiner erstinstanzlichen Anwaltskosten, welche von der Vorinstanz auf Fr. 1'352.10 festgesetzt wurden und in ihrer Höhe unbestritten geblieben sind, zu bezahlen.