8. Der Klägerin wird bei einem Streitwert von Fr. 154'355.90 Rechtsöffnung für einen Gesamtbetrag von Fr. 60'806.90 erteilt, was einem Obsiegen von rund 40 % entspricht. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO sind die Kosten des erstinstanzlichen und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 dem Beklagten aufzuerlegen. Der Anteil der Klägerin wird mit den von ihr in den jeweiligen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Verrechnung des klägerischen Vorschusses mit dem - 13 -