Das Betreibungsbegehren der Klägerin gegen den Beklagten wurde am 25. Oktober 2025 eingereicht. An diesem Tag entsprachen EUR 65'000.00 einem Betrag von Fr. 60'983.00 (vgl. Währungsrechner auf www.fxtop.com). Der Betrag von Fr. 60'806.90, für den Rechtsöffnung verlangt wird, ist tiefer als der berechnete Wert und somit nicht zu beanstanden. 6.4. Nachdem der Beklagte keine (weiteren) Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung sofort zu entkräften vermögen, ist gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 60'806.90 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.