Die Umrechnung der Fremdwährung in Schweizer Franken ist grundsätzlich Sache des Gläubigers. Da im Internet (beispielsweise auf www.fxtop.com) die Wechselkurse der Europäischen Zentralbank für einen bestimmten Tag abgerufen werden können, gilt der Euro-Kurs aber als gerichtsnotorisch (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1 = Pra 2009 Nr. 89). Die Interban- ken-Devisenkurse, welche beispielsweise auf www.oanda.com und www.snb.ch abrufbar sind, sind dahingegen in den meisten Fällen für die Ermittlung von Brief-, Devisen- und Notenkurs nicht von Nutzen, weil es sich dabei um einen Mittelkurs zwischen Brief- und Geldkurs handelt (STAEHELIN, a.a.O., N. 52 zu Art.