82 SchKG). Die blosse Nennung einer Vertragswährung allein reicht indessen nicht, damit nur in der Fremdwährung geleistet werden darf (SCHROETER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 33 zu Art. 84 OR).