Massgebend für die Umrechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens. Wechselkursänderungen zwischen der Einreichung des Betreibungsbegehrens und der Rechtsöffnung sind ausser Acht zu lassen, hat doch der Gläubiger die Möglichkeit, bei Stellung des Fortsetzungsbegehrens die Forderung erneut umzurechnen (Art. 88 Abs. 4 SchKG). Keine Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn "effektiv" ausschliessliche Zahlung in fremder Währung versprochen wurde (vgl. Art. 84 Abs. 2 OR). In diesem Fall muss die Vollstreckung mittels Realexekution nach ZPO erfolgen (STAEHELIN, a.a.O., N. 41 zu Art. 82 SchKG).