6.3.2. Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 134 III 151 E. 2.3). Dementsprechend kann nur für eine Forderung in Schweizer Franken Rechtsöffnung gewährt werden. Diesfalls berechtigt auch eine auf fremde Währungen lautende Schuldanerkennung zur provisorischen Rechtsöffnung, doch muss der Gläubiger den massgebenden Wechselkurs nachweisen, soweit dieser nicht gerichtsnotorisch ist. Massgebend für die Umrechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens.