6.3. 6.3.1. Der Beklagte brachte in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme in Ziffer 1 (act. 30 f.) vor, die gestützt auf den privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 gestellte Forderung könne nur in Euro zurückbezahlt werden, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. Zudem mangle es an den korrekten Umrechnungsangaben, weshalb die Rechtsöffnung zu verweigern sei.