6.2. Beim vom Beklagten unterzeichneten privaten Darlehensvertrag vom Februar 2022 (Gesuchsbeilage 12) handelt es sich um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG. Zwar brachte der Beklagte vor Vorinstanz vor, die Klägerin habe eine von ihm eingescannte Unterschrift und es sei nicht sicher, ob diese auf dem Darlehensvertrag verwendet worden sei (Stellungnahme S. 7; act. 34). Damit begnügt sich der Beklagte aber einzig mit einer pauschalen Behauptung und somit einer nicht substantiierten Bestreitung der Echtheit der Unterschrift. Indizien, welche die Echtheit der Unterschrift in Zweifel ziehen könnten, vermag er keine vorzubringen.