er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln vielmehr aufzeigen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als deren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133; Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2018 vom 4. Juli 2019 E. 3.2). Auch bei einer Kopie einer Unterschrift muss die Bestreitung derer Echtheit substantiiert erfolgen (STAEHELIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 82 SchKG). Wird Rechtsöffnung für ein Darlehen verlangt, ist zu beachten, dass trotz Vorliegen eines schriftlichen Darlehensvertrags die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens selbstredend erst dann entsteht, nachdem dieses zur Auszahlung gelangt ist (BGE 136 III 627 E. 2).