Aus dem – im Gegensatz zum "privaten" Darlehensvertrag vom Februar 2022 zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Privatperson (vgl. Gesuchsbeilage 12) – als "geschäftlich" titulierten Vertrag vom Dezember 2021 ergibt sich somit nicht zweifelsfrei (vgl. E. 5.1), ob nun sowohl die C.D._____ AG als auch der Beklagte als Privatperson Vertragsparteien waren. Die Klägerin hat vor Vorinstanz trotz des Vorbringens des Beklagten in dessen Stellungnahme, wonach dieser den geschäftlichen Darlehensvertrag vom Dezember 2021 einzig für die C.D._____ AG und nicht für sich persönlich unterzeichnet habe (Stellungnahme S.7 f.; act.