Die von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Identitäten bedeutet dabei nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste. Die Pflicht zur Prüfung der drei Identitäten von Amtes wegen wirkt sich auf der Tatsachenebene lediglich zugunsten des Schuldners, nicht aber des Gläubigers aus, indem der Rechtsöffnungsrichter diese Identitäten unabhängig von allfälligen Einwänden oder Bestreitungen des Schuldners prüft und bei Fehlen auf Abweisung erkennen muss (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.7 m.H.).