aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2). Diese drei Identitäten sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsöffnung ist nur zu erteilen, wenn diese zweifelsfrei feststehen (BGE 150 III 209 E. 1.2). Die von Amtes wegen zu erfolgende Überprüfung der Identitäten bedeutet dabei nicht, dass das Gericht amtswegig nach Tatsachen und diesbezüglichen Beweisen forschen müsste.