Entgegen der Vorinstanz ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Zusammensetzung und Berechnung der Gesamtforderung der Klägerin von Fr. 154'355.90 (Fr. 93'549.00 + Fr. 60'806.90) nicht transparent dargelegt worden sein soll. Folglich bleibt zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel besteht.